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Erbe ausschlagen – Das müssen Sie wissen

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Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod des Erblassers so schnell es geht einen gründlichen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Überprüfen Sie die Konten und sichten Sie die vorhandenen Papiere des Verstorbenen.

Stellt sich heraus, dass Sie mehr Schulden als Vermögen erben, ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung hat binnen 6 Wochen zu erfolgen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben.

So schlagen Sie die Erbschaft aus

Kann man das Erbe unabsichtlich annehmen? Etwa, indem man zu früh einen Erbschein beantragt o.ä. oder nichts tut? Kann man danach dann noch ausschlagen?

Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Sie können dort persönlich erscheinen und die Ausschlagung erklären. Das kostet Sie 30 Euro.

Ist dies zu umständlich für Sie, können Sie auch zu einem Notar Ihrer Wahl gehen, der eine entsprechende notarielle Erklärung aufsetzt. Auch hier entstehen bei einem überschuldeten Nachlass Kosten von 30 Euro. Sie müssen dann dafür sorgen, dass die beglaubigte Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.

Wichtig: Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.

Das Ausschlagen der Erbschaft bedeutet, dass Sie keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon haben. So können Sie Ihren Pflichtteil auch nicht mehr einfordern. Haben Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie diese zurückgeben.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen.

Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen, allerdings kommt er nicht für die Schulden auf.

Andere Möglichkeit: Die Nachlassverwaltung beantragen

Ist der Nachlass unübersichtlich und ist für Sie nicht absehbar, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen, können Sie die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen.

Hierzu beantragen Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Den Antrag können Sie persönlich zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes oder schriftlich per Post stellen. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass bezahlt.
Die Kosten für die Nachlassverwaltung werden aus dem Nachlass bezahlt. Ist der Nachlass zu gering, trägt der Staat die Kosten. Die Nachlassverwaltung endet, wenn alle Schulden beglichen sind.

Bleibt Vermögen über, erhalten Sie dies ausgezahlt. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass das Erbe nicht für Bezahlung der Schulden ausreicht, endet die Verwaltung ebenfalls. Der Nachlassverwalter beantragt dann ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Stellen Sie erst einige Monate nach dem Erbfall fest, dass das Erbe Ihnen über den Kopf wächst, ist dies auch kein Problem. Sie können die Nachlassverwaltung bis zwei Jahre nach dem Anfall der Erbschaft beantragen.

Letztes Mittel: Das Nachlassinsolvenzverfahren

Sie können auch selbst ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, sich der Nachlass aber als verschuldet herausstellt. Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene wohnte.

Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beschränken Sie die Haftung für die Schulden auf den  vorhandenen Nachlass. Sie müssen für die Schulden nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen aufkommen. Lassen Sie sich vom Wort „Insolvenz“ nicht abschrecken: Dieses Verfahren hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihre Person und Ihr Vermögen. Das Verfahren wird nur über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet. Ihre persönliche finanzielle Situation kommt in der Nachlassinsolvenz nicht zur Sprache und hat mit dem Verfahren nichts zu tun.

Das Gericht eröffnet das Verfahren nur, wenn es davon ausgeht, dass der Nachlass ausreicht um die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die Dürftigkeit des Nachlasses fest. Sie erhalten darüber einen entsprechenden Beschluss vom Gericht.

Darauf können Sie sich berufen, sollten Gläubiger des Verstorbenen wie Unternehmen oder Banken auf Sie zukommen und Sie zur Zahlung der Schulden auffordern. Senden Sie den Gläubigern eine Kopie des Gerichtsbeschlusses als Nachweis zu. Die wissen dann, dass sie nichts mehr holen können.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen-32411

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von factum
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