dresden-unipress.com Alle Informationen rund um Dresden

MHT Moderne Haustechnik Bous GmbH – Insolvenzverfahren

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 28/20  

Über das Vermögen

 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15040 eingetragenen MHT Moderne Haustechnik Bous GmbH, Ölwerkstraße 25, 66359 Bous Geschäftszweig: Die Durchführung von Anlagen-, Boden- und Gebäudesanierungen u.a.

 

 

 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 21.01.2021, um 09:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.10.2020 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Jan-Michael Lippe, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3090 428, Fax: (0681) 3090 433.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.03.2021 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

 

der 15.04.2021.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

 

zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere auch über die Aufrechterhaltung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs d. Schuld.
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
    die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
      die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
        die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
          die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
            die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
              die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
              zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
              zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
              ggf. zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)

              Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 01.04.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 19 niedergelegt.

               

              Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

               

               

              Hinweis:

               

              Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

              Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

              Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

               

              Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

               

              Rechtsmittelbelehrung:

              Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht.

              Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

              Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

              Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

               

              110 IN 28/20

              Amtsgericht Saarbrücken, 21.01.2021

              von
              dresden-unipress.com Alle Informationen rund um Dresden

              Archiv