Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert schreibt im Legal-Beileger zur aktuellen Ausgabe 13 der Kapitalanlagezeitung EXXECNEWS über die Rechtsfolgen unrichtiger Finanzberichterstattung der Emittenten von Vermögensanlagen.
Den Emittenten einer Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAmlG) treffen nach den §§ 23 ff. VermAnlG verschiedene kapitalmarktrechtliche Rechnungslegungspflichten, die die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zum Teil überlagern oder verdrängen. Wesentliches Regelungsziel dieser kapitalmarktrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ist es, einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard für Emittenten von Vermögensanlagen zu schaffen, der unabhängig davon ist, in welcher Rechtsform der Emittent am Rechtsverkehr teilnimmt sowie auch unabhängig davon ist, ob der Emittent im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Die kapitalmarktrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften setzen ebenso vereinheitlichend voraus, dass die Rechnungslegung eines Emittenten einer Vermögensanlage von einem Abschlussprüfer geprüft wird, selbst wenn der Emittent nach Handelsrecht nicht gem. § 316 HGB prüfungspflichtig ist.
Janerts Fazit: Das VermAnlG stellt über die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften hinaus in den §§ 23 ff. VermAnlG weitere kapitalmarktrechtliche Anforderungen an die jährliche Finanzberichterstattung an die Emittenten von Vermögensanlagen. Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften ist der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorgaben der VermAnlG zu modifizieren und von einem Abschlussprüfer zwingend zu prüfen. Für Emittenten, die nach Handelsrecht nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen, besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichts, der mit dem Jahresabschluss und Lagebericht im Ergebnis doch sehr vergleichbar ist.
Stellt sich der Jahresabschluss oder Jahresbericht als unrichtig dar und vermittelt dieser insoweit ein unzutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so knüpft das VermAnlG hieran verschiedene Rechtsfolgen. Ein unrichtiger oder unvollständiger Finanzbericht kann eine Nachtragspflicht (§ 11 VermAnlG), eine Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 11a VermAnlG), eine Ordnungswidrigkeit (§ 30 VermAnlG) sowie ein Sonderprüfungsrecht der BaFin (§ 24 Abs. 5 VermAnlG) begründen. Ein Schadensersatzanspruch des einzelnen Anlegers wird hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen sein.
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