Der Kläger macht gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.
Der Kläger buchte für seine Lebensgefährtin und sich eine Flugpauschalreise nach Lanzarote. Am Tag nach der Anreise kam es zu einem Unfall des Klägers, als dieser die Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passierte. Aufgrund durch Regen gebildeter Feuchtigkeit geriet der Kläger zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Handgelenksfraktur.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Wie bereits das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht einen Reisemangel nach § 651c Abs. 1 BGB aF wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Ein Reisender müsse in bestimmten Fällen damit rechnen, dass Bereiche von Gehwegen nass seien und daher Vorsicht geboten sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der Reisende vor einer nässebedingten Rutschgefahr nicht ausreichend gewarnt werde und zudem die Bodenbeschaffenheit nicht den örtlichen Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Dem Kläger sei hingegen schon nicht der Beweis gelungen, dass keine dementsprechenden Warnschilder aufgestellt gewesen seien. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Klägers, der für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beweispflichtig sei. Daher könne im Streitfall offenbleiben, ob das spanische Recht bestimmte Anforderungen vorgebe, denen Rollstuhlrampen entsprechen müssten, und dass die Rollstuhlrampe zum Unfallzeitpunkt solchen Anforderungen genügt habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Vorinstanzen:
LG Hannover – Urteil vom 7. September 2017 – 8 O 19/17
OLG Celle – Urteil vom 11. April 2018 – 11 U 147/17
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(…)
Karlsruhe, den 19. Dezember 2019
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